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§ 5 SVBezGrV 2018 — Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20161,1415
20181,1248”.