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§ 3 SVBezGrV 2016 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.