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§ 6 SV BER-G (Brandenburg) — Auflösung

Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks gemäß § 2 aufzulösen. Das restliche Vermögen und die Verbindlichkeiten des Sondervermögens verbleiben beim Land. Die Einzelheiten zur Auflösung und Abwicklung des Sondervermögens bestimmt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Einzelnorm