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# § 5 SV BER-G (Brandenburg) — Finanzierung

Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen ist befugt, zur Finanzierung seiner Zwecke bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2019 in seinem Namen Kredite bis zur Höhe der im Wirtschaftsplan genannten Summe aufzunehmen.

(2) Soweit im laufenden Wirtschaftsjahr die Kreditermächtigung nicht ausgeschöpft wird, steht diese in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur Verfügung, längstens jedoch bis 2019. Im Jahr 2019 nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen am Jahresende.

(3) Zins- und Tilgungsleistungen der FBB auf Kapitalzuführungen in Form von Darlehen aus dem Sondervermögen fließen dem Sondervermögen zu und sind von diesem für seinen Schuldendienst zu verwenden.

(4) Für den anderweitig nicht gedeckten Schuldendienst erhält das Sondervermögen bedarfsgerechte Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Soweit der Landeshaushalt dabei in Vorleistung für Schuldendienstzahlungen der FBB tritt, können Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 3 auch an den Landeshaushalt abgeführt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 SV BER-G (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/5

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