Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.
Einzelnorm
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Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.
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