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§ 23 SUrlV 2016 — Verfahren

Sonderurlaubsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.