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# § 5 SUG — Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass

- 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

- 2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für

  - a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,

  - b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und

  - c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen

- Sorge zu tragen.

§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 SUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/5

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