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§ 2 SUG — Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buchstaben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Buchstabe B der Anlage aufgeführten Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils angegebenen Fassung.