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§ 2 STV_HOCHSCHULZULASSUNG_2016 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 27. Juni 2016

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Britta Stark

Anlagen

1

Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung 797.8 KB