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§ 2 STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_G_2013 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 4. April 2013

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag