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§ 3 STUDIENAKKREDITIERUNG (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Einzelnorm

Potsdam, den 14. Dezember 2017

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Britta Stark

zum Staatsvertrag