Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
Einzelnorm
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Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
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