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§ 9 SPersAV

Personalaktenverordnung Soldaten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.09.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen dem Truppenarzt und der Zahlung leistenden Stelle offenbart werden, soweit dies insbesondere zur Beurteilung der Verwendungs- oder Dienstfähigkeit des Soldaten oder zur Kostenabrechnung erforderlich ist.