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§ 3 SPersAV

Personalaktenverordnung Soldaten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.09.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der personalbearbeitenden Stelle getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.