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§ 8 SPRINDFG — Regress

SPRIND-Freiheitsgesetz

Stand: 30.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.