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# § 2 SPRINDFG — Aufsicht

SPRIND-Freiheitsgesetz  
Stand: 30.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SPRIND unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Fachaufsicht soll sich auf die Etablierung angemessener Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben sowie die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND konzentrieren.

(2) Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung steht ein uneingeschränktes Informationsrecht zu. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann sich zur Gewährleistung der Rechts- und Fachaufsicht jederzeit durch die Organe der SPRIND über die Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben unterrichten lassen. Die SPRIND ist darüber hinaus verpflichtet, begangene oder drohende Rechtsverstöße, Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Förderaufgaben unverzüglich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 2 SPRINDFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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