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§ 88 SOOSA (Sachsen) — Abschlusszeugnis

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. § 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für das Abschlusszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.