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# § 86 SOOSA (Sachsen) — Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden.

(2) In Fächern, in denen

1. eine schriftliche und eine mündliche oder zusätzliche mündliche Prüfung oder

2. eine mündliche und eine zusätzliche mündliche Prüfung

durchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss die Endnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen beider Prüfungen.

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Zitiervorschlag: § 86 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/86

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