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# § 63 SOOSA (Sachsen) — Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erwerben den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ ausgeglichen werden kann. Für den Notenausgleich gelten die Regelungen nach § 34b Absatz 2 und 3 der Schulordnung Förderschulen . Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis enthält in beiden Fällen einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung.

(2) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, können ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang besuchen. Darüber entscheidet entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 1 die Klassenkonferenz zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung. Der Wille der Eltern soll Berücksichtigung finden. Für diese Schüler sind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsganges der Schulart Oberschule verbindlich.

(3) In Fällen des Absatzes 2 können von den Schülern folgende Abschlüsse erworben werden:

1. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 51 Absatz 1 erwerben sie einen Hauptschulabschluss.

2. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss.

3. Schüler, die die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen gleichgestellten Abschluss.

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Zitiervorschlag: § 63 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/63

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