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§ 55 SOOSA (Sachsen) — Aufnahme

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für den besonderen Bildungsweg festgestellt werden.