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# § 47 SOOSA (Sachsen) — Schriftliche Prüfungen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern.

(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.

(4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen

1. im Fach Deutsch 180 Minuten,

2. im Fach Mathematik 180 Minuten,

3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und

4. im Fach Sorbisch 180 Minuten.

Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.

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Zitiervorschlag: § 47 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/47

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