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# § 46 SOOSA (Sachsen) — Teilnahme an der Abschlussprüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil.

(2) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über..

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Zitiervorschlag: § 46 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/46

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