(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fachausschüsse, in welchen Fächern die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführt wird.
(3) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung in der zweiten Fremdsprache soll 30 bis 60 Minuten dauern. Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen.
(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen.