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§ 20 SOOSA (Sachsen) — Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.