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§ 19 SOOSA (Sachsen) — Berufs- und Studienorientierung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Klassenstufe 10 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(4) Jeder Schüler absolviert ab Klassenstufe 7 mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1. das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,

2. zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen und

3. mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.

(5) Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung.