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# § 11 SOOSA (Sachsen) — Schülerunterlagen bei Schulwechsel

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Oberschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme des Schülers. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.

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Zitiervorschlag: § 11 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/11

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