Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. § 88 Satz 3 gilt entsprechend.
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Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. § 88 Satz 3 gilt entsprechend.