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# § 10 SOOSA (Sachsen) — Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, wenn der Schüler an der Gemeinschaftsschule auf dem Anforderungsniveau des Realschulabschlusses oder dem gymnasialen Anforderungsniveau unterrichtet wurde.

(2) Ein Schüler der Gemeinschaftsschule wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er an der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist. Ab Klassenstufe 7 wechselt der Schüler in der Regel in den Bildungsgang, der dem bisherigen Anforderungsniveau entspricht, im Fall einer bisherigen Unterrichtung auf dem gymnasialen Anforderungsniveau in der Regel in den Realschulbildungsgang.

(3) § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/10

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