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# § 77 SOGYA (Sachsen) — Zuständigkeit

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig:

1. die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von

a)

Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen, sowie

3. die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.

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Zitiervorschlag: § 77 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/77

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