(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 74 Absatz 5 und 9 bestanden hat.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. Für das Zeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.