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# § 70 SOGYA (Sachsen) — Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung können gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife auch das französische Bakkalaureat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde.

(2) In der vertieften sprachlichen Ausbildung mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs des Bakkalaureats belegt jede Schülerin und jeder Schüler abweichend von § 44 Absatz 2 und 3 Nummer 4 zwei Leistungskursfächer. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch.

(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Nummer 4 sind in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1. Mathematik oder Deutsch,

2. Kunst oder Musik,

3. Geschichte bikulturell-bilingual mit 4 Wochenstunden,

4. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie jeweils in französischer Sprache,

5. die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache mit 2 Wochenstunden,

6. zwei der Fächer Biologie, Physik und Chemie,

7. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,

8. Sport.

Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind. Die Schule kann die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs gemäß Satz 1 Nummer 5 um 1 Wochenstunde erhöhen.

(4) Abweichend von § 50 Absatz 7 ist jeweils eines der Grundkursfächer Geschichte bikulturell-bilingual oder Geographie in französischer Sprache das Abiturprüfungsfach P4 oder P5 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P3 oder P4. Abweichend von § 59 Absatz 6 wird die Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual und im Fach Geographie in französischer Sprache durchgeführt.

(5) Für den Erwerb des Bakkalaureats findet im Fach Französisch eine weitere mündliche Prüfung statt.

(6) Für den Erwerb des Bakkalaureats gilt die Prüfungsordnung nach Anlage 5.

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Zitiervorschlag: § 70 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/70

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