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§ 63 SOGYA (Sachsen) — Durchführung der mündlichen Prüfungen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.

(2) Die Fachlehrkraft legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) Mündliche Prüfungen im Fach Kunst enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 45 Minuten. Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht.

(5) Mündliche Prüfungen im Fach Musik enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus einem fachpraktischen Vortrag, dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung einer fachtheoretischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Alle Teile haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten.

(6) Für Schülerinnen und Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie, Physik und Informatik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten.

(7) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüflings in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüflings ausschließlich die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind.

(8) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfling darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(9) Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis unverzüglich mit.

(10) An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 9 Satz 1 als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.