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# § 57 SOGYA (Sachsen) — Verfahren, Protokoll

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird.

(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. Sie oder er muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 57 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/57

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