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# § 5 SOGYA (Sachsen) — Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an:

1. sprachlich,

2. mathematisch-naturwissenschaftlich,

3. musisch-künstlerisch und

4. gesellschaftswissenschaftlich.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der Vertiefungsbereiche auf die Schule übertragen. In den Vertiefungsbereichen werden Lerninhalte fächerverbindend unterrichtet. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht in den Vertiefungsbereichen an die Stelle der Profile.

(2) Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klassenstufe 7 oder 9. Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vorausgesetzt, bei dem die besondere Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für diesen Bildungsweg festgestellt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler lernen drei Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. In der Halbjahresinformation des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde, muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.

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Zitiervorschlag: § 5 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/5

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