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# § 44 SOGYA (Sachsen) — Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungskurse in den Fächern Musik und Sport können nur von Schülerinnen und Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. Im Ausnahmefall können andere Schülerinnen und Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Eignung durch einen von einer Fachlehrkraft der Schule erstellten Leistungsnachweis festgestellt hat. Im Fach Sport ist der Leistungsnachweis im Benehmen mit dem Landesfachverband der jeweiligen Sportart zu erstellen.

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit 4 oder 5 Wochenstunden unterrichtet wird.

(3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1. bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:

a)

erstes Leistungskursfach: Mathematik,

b)

zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik,

c)

drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie, Biologie oder Informatik,

2. bei vertiefter musischer Ausbildung:

a)

erstes Leistungskursfach: Musik,

b)

zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,

c)

drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik, Chemie oder Biologie,

3. bei vertiefter sportlicher Ausbildung:

a)

erstes Leistungskursfach: Sport,

b)

zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,

c)

drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,

4. bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:

a)

erstes Leistungskursfach: die ab der Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache),

b)

zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,

c)

drittes Leistungskursfach: die in der Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,

5. bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung:

a)

erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,

b)

zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,

c)

drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie.

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Zitiervorschlag: § 44 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/44

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