(1) Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Ein Fach kann je Kurshalbjahr nur einmal und nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe.
(3) Fortgeführte Fremdsprache ist jede vor der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache.
(4) Die Leistungskurse werden mit 5 Wochenstunden unterrichtet.
(5) Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung:
1. Deutsch und Mathematik jeweils 4 Wochenstunden,
2. eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache sowie die fächerverbindenden Grundkurse Latinum und antike Kultur sowie Graecum und antike Kultur jeweils 3 Wochenstunden und
3. alle übrigen Fächer jeweils 2 Wochenstunden.
Werden 2 fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden zu belegen, die die Schülerin oder der Schüler später begonnen hat. Belegen Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse, werden diese mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. Am Sorbischen Gymnasium Bautzen werden das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nummer 1 und das Grundkursfach Sorbisch abweichend von Satz 1 Nummer 3 jeweils mit 3 Wochenstunden unterrichtet.
(6) Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.