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# § 35 SOGYA (Sachsen) — Überspringen einer Klassenstufe

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln und eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 35 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/35

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