(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.
(2) Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.