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# § 26 SOGYA (Sachsen) — Leistungsnachweise

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von

1. Klassenarbeiten oder Klausuren,

2. Komplexen Leistungen,

3. sonstigen Leistungen und

4. der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 29.

(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten. In den neuen Fremdsprachen kann eine Klausur in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils durch eine umfassende mündliche Leistung ersetzt werden.

(4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.

(5) Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will. Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49.

(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 26 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/26

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