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§ 23 SOGYA (Sachsen) — Aufsicht

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.