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# § 11 SOGYA (Sachsen) — Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer, die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes .

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Zitiervorschlag: § 11 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/11

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