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§ 11 SOGYA (Sachsen) — Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer, die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes .