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# § 23 SOGS (Sachsen) — Jahreszeugnisse

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten:

1. in Klassenstufe 1 eine verbale Einschätzung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 7 und 9;

2. ab Klassenstufe 2

a)

die Noten gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6;

b)

die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres;

c)

verbale Einschätzungen gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2.

Ab Klassenstufe 2 können in den Fächern, die nicht benotet werden, verbale Einschätzungen aufgenommen werden. § 18 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.

(2) Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. Abweichend von Satz 2 findet für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechende Anwendung. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.

(3) Für Jahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben. Die Ausgabe der Jahreszeugnisse erfolgt in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

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Zitiervorschlag: § 23 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/23

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