(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1. Klassenarbeiten,
2. Kurzkontrollen und
3. sonstigen Leistungen.
(2) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
(3) Kurzkontrollen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, insbesondere für Schüler mit geminderter Konzentrationsfähigkeit, kommt den regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.
(5) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. Als sonstige Leistungen können im Einzelfall und altersangemessen auch Komplexe Leistungen anerkannt werden. Sie dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.