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# § 16 SOGS (Sachsen) — Inklusiver Unterricht

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in der Grundschule entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich in allen Fächern nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). Von der Stundentafel der Grundschule kann entsprechend dem Förderschwerpunkt abgewichen werden.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung). In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan können die Lerninhalte der Lehrpläne der Grundschule genutzt werden. Von der Stundentafel der Grundschule kann abgewichen werden.

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Zitiervorschlag: § 16 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/16

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