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# § 1 SOGS (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Schulordnung gilt für alle Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

(2) § 4 Absatz 1 sowie 3 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 16 sowie 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 18 und 19 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5, die §§ 21 und 23 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie Abschnitt 6 mit Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Grundschulen entsprechende Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept begründet sind.

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Zitiervorschlag: § 1 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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