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# § 41 SOGES (Sachsen) — Freiwillige Wiederholung

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 gilt § 26 Absatz 1 und 3 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.

(2) Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ab Klassenstufe 5 die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung zu stellen. Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

(3) Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(4) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

(5) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(6) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 41 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/41

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