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# § 40 SOGES (Sachsen) — Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 gilt § 25 Absatz 9 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, gilt § 29 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

(4) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulanforderungsniveau teil.

(5) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im Realschulanforderungsniveau, die

1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder

2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,

gilt § 29 Absatz 1 und 1a der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

(6) Schülerinnen und Schüler im Hauptschulanforderungsniveau nehmen in den Fällen des Absatzes 5 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. § 29 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen gilt entsprechend.

(7) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau, die die jeweilige Klassenstufe wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Realschulanforderungsniveau teil.

(8) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe im besuchten Anforderungsniveau nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.

(9) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 52 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit § 48 nicht erfüllt werden können.

(10) Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. Wenn der Realschulabschluss nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abschlussprüfung die Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau zu wiederholen. Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

(11) Schülerinnen und Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Anforderungsniveaus an der Gemeinschaftsschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Gemeinschaftsschule verlassen.

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Zitiervorschlag: § 40 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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