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# § 4 SOGES (Sachsen) — Änderung und Wechsel des Anforderungsniveaus

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Änderung der Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem Anforderungsniveau ist jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende, außer am Ende der Klassenstufe 10 möglich, wenn die gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 rechtfertigen. Über die Änderung der Zuordnung entscheidet die Klassenkonferenz nach einem Beratungsgespräch der Schule mit den Eltern.

(2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus wechseln.

(3) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, die den Realschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus wechseln. § 6 Absatz 5 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.

(4) Können Schülerinnen und Schüler im besuchten Anforderungsniveau, mit Ausnahme des Hauptschulanforderungsniveaus, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie vom gymnasialen Anforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Realschulanforderungsniveaus oder vom Realschulanforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulanforderungsniveaus wechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den für das Anforderungsniveau maßgeblichen Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

(5) Können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen des Realschulanforderungsniveaus voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau unterrichtet werden. § 40 Absatz 5 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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