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§ 39 SOGES (Sachsen) — Versetzungsbestimmungen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 ausgleichen können.

(2) In Klassenstufe 2 steigt eine Schülerin oder ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund ihres oder seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht verbleiben. Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

(3) In die Klassenstufe 3 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.

(4) In die Klassenstufen 4 und 5 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) In den Klassenstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 7 dem Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich:

1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden,

2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Ein Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich:

1. in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik und in der zweiten Fremdsprache kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden,

2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Ein Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(7) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 und 3 bis 6 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

1. längerer Erkrankung,

2. Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben, und

3. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 und 3 bis 5 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn sie mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe.

(9) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.